Rheinland-Pfalz: neues Bestattungsrecht seit 27.09.25 in Kraft
Rheinland-Pfalz hat ein neues ultraliberales Bestattungsgesetz. Der Mainzer Landtag hat in seiner Sitzung am 11.09.25 dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zugestimmt.Der federführende Mainzer Gesundheitsminister Clemens Hoch ist überzeugt: „Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht.“ Entscheidend sei, dass noch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werde, welche Bestattungsform nach dem Tod gewählt werden soll. Eine mit der Totenfürsorge betraute Person setze diesen Wunsch dann um.
„Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden“, so der Minister. „Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“ Das Gesetz ist jetzt am 27.09.25 in Kraft getreten. Eine Durchführungsverordnung wird aktuell erarbeitet. Das Gesetz soll in rund fünf Jahren evaluiert werden.
Fortan ist es möglich, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil seiner Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (beispielsweise als Schmuckstein oder in einer Keramik), die Asche außerhalb vom Friedhof verstreuen zu lassen und seine Asche in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar beisetzen zu lassen. Mit der Möglichkeit sich für eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen zu entscheiden, wird die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben.
Gerade die im vorigen Absatz genannten ultraliberalen Gesetzesänderungen trafen schon vor Monaten - nach Vorstellung der Pläne - auf Widerstand der Kirchen und konservativer Kreise sowie der Bestatterverbände - ohne Erfolg. Für viele ist die Gesetzesnovelle gewissermaßen der letzte Sargnagel für die Friedhöfe und Minister Hoch der Totengräber der Bestattungstraditionen zugunsten billiger Leichenentsorgung. Die kritischen Stimmen zum (ursprünglichen) Gesetzesentwurf finden Sie weiter unten im Text.
Dem Minister war mit der Gesetzesnovelle besonders wichtig, Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen, auf dem schweren Weg des Abschiednehmens zu begleiten. Bisher wurden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren werden, noch als Fehlgeburten betrachtet. Mit der Reform werden diese Kinder zukünftig als „Sternenkinder“ bezeichnet werden. „Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen. Wir schaffen einen rechtlichen Rahmen, der es den Eltern erlaubt, ihr Kind im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens eines Elternteils, wie anlässlich eines Unfalls oder medizinischen Notfalls, gemeinsam mit dem verstorbenen Elternteil in einem Grab beerdigen zu lassen. Wir wollen dazu beitragen, den Eltern einen Raum für Trauer und Erinnerung zu geben“, sagt Hoch.
Neben den individuellen Bestattungsformen, der Finanzierung von dauerhaften Ehrengräbern von im Auslandseinsatz verstorbenen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und der Bestattung von „Sternenkindern“ gibt es weitere zentrale Änderungen im Leichenschauwesen: Gerade die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hinterfragten immer die Qualität der Leichenschau, weshalb es notwendig ist, die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten (Leichenschau, Obduktion, anatomische Sektion), deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Gesetz genauer zu regeln. Im Zuge dessen wird die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Das Interesse wiegt an der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern höher, da Fremdverschulden, wie etwa bei einem Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann. Um jedoch eine unnötige Obduktion zu vermeiden, führen wir das Land als vorgeschaltete Kontrollfunktion die zweite Leichenschau ein.
Nachfolgend nun die bekannten Kritikpunkte gemäß der hiesigen früheren Veröffentlichung:
Nichts weniger als eine Kulturrevolution: In Rheinland-Pfalz hat der Ministerrat die Novelle des Landesbestattungsgesetzes auf den Weg gebracht. Unter anderem soll die allgemeine Sargpflicht auf Friedhöfen entfallen und stattdessen eine Tuchbestattung für jedermann zulässig werden. Gleichzeitig soll die Bestattungspflicht für Urnen entfallen und die Möglichkeit geschaffen werden, die Totenasche außerhalb des Friedhofs zu verstreuen, eine „Seebestattung“ in den vier größten Flüssen des Landes vorzunehmen oder die Urne zu Hause aufzubewahren. „Der gesellschaftliche Wandel hat den Bedarf an alternativen Bestattungsformen steigen lassen. Dem tragen wir nun Rechnung. Rheinland- Pfalz bekommt das modernste Bestattungsrecht“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch von der SPD.
Offenbar ohne zuvor die gesellschaftlich relevanten Gruppen wie zum Beispiel die Kirchen oder die Bestatterorganisationen zu kontaktieren, hat Rheinland-Pfalz seine sogenannte Modernisierung des Bestattungsrechts in Form eines Referentenentwurfs vorgelegt. Während sich in den sozialen Medien einzelne Personen euphorisch über die geplante Liberalisierung äußern und auch die Verbraucherorganisation Aeternitas den radikalen Ansatz begrüßt, werden nun von anderer Seite erhebliche Widersprüche geäußert.
Der Leiter des Katholischen Büros in Mainz, Dieter Skala, sieht die Gefahr einer Kommerzialisierung des Umgangs mit Verstorbenen: „Was den Begriff der ‚Modernität‘ für das Bestattungsrecht betrifft, so ist dieser als eher schwierig in seiner Verwendung zu erachten. Im Zentrum stehen sollte vielmehr die Gewährleistung einer würdevollen Totenruhe und des Andenkens. Bisher hat man in diesem Zusammenhang den Begriff der Pietät verwendet.“ Seine Skepsis gilt insbesondere dem Kontrollverlust beim Schutz der Totenruhe durch die Verstreuung von Asche oder deren Verpressung zu einem Erinnerungsdiamanten.
Auf vehementen Widerstand stößt die geplante Novellierung bei der Bestatterinnung Rheinland-Pfalz. In seiner Stellungnahme führt deren Geschäftsführer Hermann Hubing aus, dass die Aufhebung der Bestattungspflicht von Urnen gravierende Folgen für die Bestattungskultur nicht nur in Rheinland- Pfalz haben würde. Man ersetze die zur Gesetzesbegründung herangezogene vermeintlich um sich greifende Praxis der Kremation im benachbarten Ausland und der anschließenden Aushändigung der Urne an die Angehörigen nur durch einen innerdeutschen Urnentourismus, indem dann eben die Einäscherung in einem Krematorium in Rheinland-Pfalz erfolge. Damit schaffe man einen Anreiz, sich auch außerhalb von Rheinland-Pfalz Friedhofsgebühren und Grabpflegekosten zu sparen – die „Urne to go“ wäre da. Es gehe dann nur noch um die preisgünstigste Bestattung. „Die Aufhebung der Beisetzungspflicht für Aschen Verstorbener erachten wir für ethisch äußerst fragwürdig und mit der postmortalen Menschenwürde nur schwer vereinbar.“
In diesem Zusammenhang sei der Friedhofszwang unverzichtbar: Nur der Friedhof sei ein Ort der Trauer, der jedermann zur Verfügung stehe. Die deutsche Friedhofskultur, die von der UNESCO als besonders schützenswert eingestuft wurde, sei dadurch in ihren Grundfesten bedroht.
Als besonders grotesk kann man sicherlich auch die geplante Flussbestattung in Rhein, Mosel, Saar und Lahn empfinden. Hier geht schlussendlich die vermeintliche Vorreiterrolle des Landes im wahrsten Sinn des Wortes den Bach hinunter. Denn auch bei dieser Idee gab es keinerlei Abstimmung mit den anderen Bundesländern, durch die die vorgenannten Flüsse fließen.
Aber vollends fegt es den Deckel vom Sarg, wenn man sich Paragraph 12 des Referentenentwurfs anschaut. Da geht es nämlich um die Tuchbestattungen, die Rheinland-Pfalz nicht wie in anderen Bundesländern üblich an das Vorliegen religiöser oder weltanschaulicher Vorstellungen knüpft. Vielmehr soll der Sargzwang grundsätzlich aufgehoben werden. Da feiert dann der wiederverwendbare Klappsarg aus dem 18. Jahrhundert, heute würde man sagen „Sarg to go“, seine unerfreuliche Wiederkehr.
Hier wird deutlich, dass es um nichts weniger geht als um eine Kulturrevolution. Hubing dazu: „Eine flächendeckende Aufhebung des Sargzwangs halten wir für unzulässig. Denn ein Sarg ist im Rahmen einer Erdbestattung nicht nur Ausdruck der deutschen Bestattungskultur, er gehört auch zum unverzichtbaren Bestandteil eines würdigen Begräbnisses.“
Nun aber steht fest: Der Entwurf wurde tatsächlich zum Gesetz. In Zeiten, in denen auf der anderen Seite eine Reglementierung des Bestattungswesens durch die Einführung einer Meisterpflicht gefordert wird oder wie in Mecklenburg-Vorpommern eine Zertifizierungspflicht für den Leichentransport gesetzlich normiert wurde, wird hier der Versuch unternommen, unter dem Etikett der Modernisierung eine umfassende Liberalisierung umzusetzen.
Dazu will jedoch gar nicht passen, dass das geplante Bestattungsgesetz eine nicht unbeträchtliche Verschärfung im Leichenschauwesen vorsieht. Danach soll eine Obduktionspflicht bei Verstorbenen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres eingeführt werden. Gestützt wird die Novellierung auf einen einzelnen, wenn auch eklatanten Missbrauchsfall in Deutschland. Dennoch ist es völlig unverhältnismäßig, die Eltern eines verstorbenen Kleinkindes einem Generalverdacht und der Belastung durch eine Obduktion auszusetzen.
Allerdings greift der Vorwurf des Leichen- oder Urnentourismus nicht: Denn um in den fragwürdigen Genuss des liberalen Bestattungsrechts in RP zu kommen, muss man den letzten Hauptwohnsitz in RP haben!
Antworten auf viele Fragen zum neuen Bestattungsgesetz in RP gibt der Landesgesetzgeber selbst im Internet einschließlich eines Musters einer Totenfürsorgeverfügung.