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Aktuelle Nachrichten

Insolvenz des Kunden bei Bestattungsvorsorge

Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2025 - IX ZR 91/24..

Was geschieht mit den Bestattungsvorsorgevermögen im Falle der Insolvenz des Kunden, also desjenigen, für dessen Bestattung vorgesorgt werden soll? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 (IX ZR 91/24).

Danach kann der Insolvenzverwalter die verwahrten Gelder zur Insolvenzmasse heranziehen, sodass der Bestatter im Todesfall nicht darauf zurückgreifen kann. Der BGH führt aus:

„Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.“

Im Gegensatz zum obersten deutschen Zivilgericht hatte die Vorinstanz angenommen, dass die verwahrten Gelder den Pfändungsschutz gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO genießen und wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse fallen würden. Die Vorschrift der ZPO sieht verschiedene Tatbestände vor, aufgrund derer bestimmte Vermögenswerte nicht gepfändet werden dürfen und demzufolge auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Darunter fallen auch Sterbegeldversicherungen, aber nicht ausdrücklich Treuhandanlagen im Rahmen einer Bestattungsvorsorge. Das Landgericht hatte hier eine analoge Anwendung der ZPO-Vorschrift angenommen. Diese Annahme verwarf der BGH aufgrund des eindeutigen abschließenden Wortlauts der Vorschrift. Endgültig entschieden hat der BGH aber nicht, sondern die Sache an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.

Zur weiteren Erläuterung des Urteils muss man zunächst eine Begriffsklärung vornehmen: Das Gericht spricht von Schuldner, Beklagten und Streithelfer. Dahinter verbergen sich der Kunde, der Treuhänder und das Bestattungsinstitut. Wie bei Bestattungsvorsorgen üblich, zahlte der Kunde einen Betrag ein, den der Treuhänder anlegte. Im konkreten Fall hatte der Kunde seinen Anspruch auf Auszahlung des angelegten Betrages an den Bestatter abgetreten. 

Aus dieser Konstellation folgt für den BGH, dass das Landgericht die Rechtsverhältnisse nochmals einer genaueren Betrachtung zu unterziehen hat. Es ist nämlich Sinn und Zweck des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags, dass der vom Treuhänder verwahrte Betrag letztlich für die Bezahlung der Bestattungskosten zur Verfügung stehen soll. Es kann also sein, dass der Insolvenzverwalter gar kein Einziehungsrecht hat, weil die Ansprüche des Bestattungsinstituts auf einer wirksamen Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen den Treuhänder beruhen. Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der Kunde die Ansprüche gegen den Treuhänder schon vor Insolvenzeintritt an den Bestatter abgetreten hatte. In der Vorsorgeregelung der Fachinnung HKH Saar ist festgelegt, dass der Kunde unwiderruflich an den Treuhänder zahlt, der dann im Todesfall an den Bestatter auszahlt.

Bildnachweis: Towfiqu barbhuiya / Unsplash.com