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Streit der Angehörigen um Beisetzungsart
Ein bayrischer Bestatter führt die von den Angehörigen der Verstorbenen gewünschte Einäscherung der verstorbenen Mutter durch, doch danach beginnen die Auseinandersetzungen unter den drei Geschwistern. Während die eine Schwester eine Urnengrabstelle im Heimatort der Verstorbenen und von ihr selbst wünscht und versichert, dies wäre der Wunsch der Mutter gewesen, wünschen die andere Schwester und der Bruder eine Abwicklung nach dem Schweizer Modell. Dies bedeutet, dass die Urne in die Schweiz verfrachtet und dort verstreut werden sollte. Allerdings soll die Urne tatsächlich noch mal in die bayerische Heimat zurückkommen und die Totenasche dann dort „irgendwo“ verstreut werden.
Dem Bestatter ist zu empfehlen, dem letzteren Wunsch nicht nachzukommen und zunächst die Urne im Krematorium oder in seiner Obhut zu belassen. Denn nach bayerischem Bestattungsrecht muss jede Leiche bestattet werden mit der Maßgabe, dass die in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte auf einem Friedhof beigesetzt werden oder auf hoher See (Art. 1 Bestattungsgesetz Bayern). Zwar lässt das Gesetz auch Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu (Art. 12 BestG Bay). Die entsprechenden besonderen Umstände liegen aber hier erkennbar nicht vor. Schon gar nicht nach geltendem bayerischen Bestattungsrecht zulässig wäre die Verstreuung der Asche irgendwo. Der Bestatter, der auf diesen Wunsch der Angehörigen eingehen würde, müsste mit einer Geldbuße rechnen, da er in einer nicht zugelassenen Art und Weise eine Bestattung vornehmen würde (Art. 18 Abs. 1 Z. 12 BestG Bay).
Zulässig wäre allerdings das Verbringen der Totenasche samt Urne in die Schweiz und die dortige Verstreuung. In der Schweiz gilt das bayerische Bestattungsrecht nicht und dort ist diese Bestattungsform zulässig. Erst wenn die Totenasche zurückkommt nach Bayern, gilt wieder das dortige Bestattungsrecht!
Der Konflikt zwischen den Geschwistern wäre in diesem Fall allerdings immer noch nicht geklärt. Das Gesetz selbst gibt dazu keine Handhabe: Zwar liegt nach § 17 Bestattungsverordnung Bayern das Bestimmungsrecht, wenn der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar ist, bei den Kindern, also den drei hiesigen Geschwistern. Dazu heißt es in Abs. 3 Z. 3: Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig.
Da die Einäscherung aber schon durchgeführt wurde, kommt eine Erdbestattung nicht mehr in Betracht. Wenn sich die Geschwister nicht einigen, muss letztlich ein Gericht abschließend entscheiden, welche Modalität der Beisetzung erfolgt. Bis dahin kann jedenfalls eine Verstreuung nicht erfolgen, weil dann eine Urnenbeisetzung auf einem Friedhof sinnentleert wäre.
Daher gilt: Streiten sich gleichrangig Angehörige (Bestattungspflichtige = Bestimmungsberechtigte) über die Bestattungsausführung, sollte der Bestatter keine endgültigen Fakten schaffen bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung! Im konkreten Fall sollte er zudem mit der zuständigen Behörde (Gemeinde) klären, wo die Urne zunächst verbleiben soll, da ggf. die zulässige Frist für die Urnenbeisetzung überschritten wird, bis eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt.
In der Regel dürfte das Begehren einer Beisetzung nach dem Schweizer Modell einen finanziellen Hintergrund haben - im konkreten Fall, dass die Angehörigen zum Teil Bürgergeld beziehen und eine für die Mutter bestehende Sterbegeldversicherung lediglich die Auszahlung von rund 2.500 € vorsieht.