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BEHÖRDLICHE BESTATTUNG

Wenn bestattungspflichtige Personen nicht vorhanden, nicht zu ermitteln sind oder ihrer Pflicht zur Veranlassung der Bestattung nicht nachkommen, hat die für den Sterbeort zuständige Kommune eine Bestattung anzuordnen oder auf Kosten des eigentlich Bestattungspflichtigen zu veranlassen. Die Bezeichnung der entscheidungsbefugten Behörde wechselt von Bundesland zu Bundesland. Einmal ist die Rede von der Ortspolizeibehörde, ein anderes Mal vom Ordnungsamt oder der Ordnungsbehörde. In jedem Fall hat sich die Gemeinde hinsichtlich Art und Ort der Bestattung nach dem Willen des Verstorbenen zu richten. Sofern keine Anhaltspunkte bestehen, hat die Gemeinde dennoch für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung zu sorgen.

Problematisch ist es, wenn unter Umständen durch eine Feuerbestattung im Auftrag der Gemeinde Fakten geschaffen werden, die dann von eventuell später ermittelten Angehörigen akzeptiert werden müssen. Leider gibt es einen Trend dazu, dass Kommunen in diesen Fällen einfach die billigste Bestattungsform wählen, die am Ort angeboten wird. Vielfach handelt es sich dann um eine anonyme Urnenbestattung. In Hinblick auf die Forderung der Landesgesetzgeber nach einer würdigen und ortsüblichen Bestattung ist eine solche Vorgehensweise kritisch zu sehen. Solange die weit überwiegende Mehrheit der Bürger für sich eine anonyme Urnenbestattung ablehnt, unterschreitet diese Bestattungsform die Anforderungen hinsichtlich der Würde des Menschen und der Ortsüblichkeit.

Wenn die Bestattung von den Behörden übernommen wird, entscheiden diese häufig nach rein finanziellen Gesichtspunkten